Jugendordnung des Schwimmverein Langenhagen von 1971 e.V.

§ 1 Zusammensetzung der Vereinsjugend

Mitglieder der Vereinsjugend im SVL'71 sind alle Kinder und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren.

§ 2 Aufgaben

Die Vereinsjugend des SVL'71 führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

Zentrale Aufgaben sind:
(a) Entwicklung und Förderung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport, Bewegung, Bildung und Geselligkeit;
(b) Aufbau jugendgemäßer Organisationsformen;
(c) Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe;
(d) Förderung interkultureller Jugendverständigung sowie Initiierung und Aufbau internationaler Jugendbegegnungen.

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:
(a) die Jugendversammlung(JV)
(b) der Jugendausschuss (JA)

§ 4 Jugendversammlung

In der Jugendversammlung treffen sich

(a) mit Stimmberechtigung:
- alle Kinder ab 6 Jahre
- alle Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren
- alle Mitglieder des Jugendausschusses

(b) ohne Stimmberechtigung:
- alle ÜbungsleiterInnen, TrainerInnen
- alle Förderer der Kinder und Jugendlichen im SVL'71

§ 5 Aufgaben der Jugendversammlung

- Informationen über Aktivitäten des vergangenen Jahres
- Entlastung und Wahl des Jugendausschusses
- Sammlung von Vorschlägen für das kommende Jahr, evtl. Abstimmung über bereits vorbereitete Projekte
- Änderung der Jugendordnung
- Durchführungen von Ehrungen besonderer Leistungen der Kinder und Jugendlichen

§ 6 Einberufung einer ordentlichen Jugendversammlung

Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens 1x statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen. Einladungen werden per Post an die entsprechende Zielgruppe versendet. Ebenso wird eine Einladung auf der Internetseite des Vereins und im Schaukasten im Hallenbad veröffentlicht.

§ 7 Einberufung einer außerordentlichen Jugendversammlung

Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn eine Mehrheit des Jugendausschusses dies beschlossen hat oder auf einen Antrag von 20% der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung.

§ 8 Beschlussfähigkeit der Jugendversammlung

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder gemäß §4a.

§ 9 Der Jugendausschuss

(a) Der Jugendausschuss besteht aus:
- einem/ einer JugendleiterIn
- einem/ einer stellvertretenden JugendleiterIn
- drei Aktiven bis zum Alter von 18 Jahren der Abteilung Schwimmen
- zwei Aktiven bis zum Alter von 18 Jahren der Abteilung Synchronschwimmen
- zwei Aktiven bis zum Alter von 18 Jahren der Abteilung Wasserball
Weitere Beisitzer können nach Bedarf gewählt werden und mit konkreten Aufgaben betraut werden.

(b) Der Jugendausschuss ist zuständig für das außersportliche Kinder- und Jugendangebot im Verein. Er entscheidet über die Verwendung spezieller Jugendmittel.

(c) Aufgaben des Jugendausschusses sind die Koordination bestehender und bei Bedarf Schaffung neuer Kinder- und Jugendangebote sowie die Vertretung nach innen und außen. Der/Die JugendleiterIn vertritt die Vereinsjugend im Vorstand.

(d) In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar; bei den Aktiven sind Altersgrenzen einzuhalten. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(e) Die Treffen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt, mindestens aber 3x/ Jahr. Die Ergebnisse der Treffen werden in einem Protokoll festgehalten.

(f) Der Jugendausschuss kann weitere Personen oder ganze Juniorteams beauftragen, konkrete meist zeitlich begrenzte Projekte durchzuführen.

(g) Einladungen zu Jugendaktionen werden über die Sportgruppen an die Kinder und Jugendlichen verteilt. Ebenso wird eine Einladung auf der Internetseite des Vereins und im Schaukasten im Hallenbad veröffentlicht.

§ 10 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur nach vorheriger Ankündigung von der jährlichen  Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen  Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden  Stimmberechtigten.

§ 11 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung des Vorstandes durch einen Vorstandsbeschluss vom 08.10.2012 in Kraft.

 

Langenhagen, den 08.10.2012