Satzung des Schwimmvereins Langenhagen von 1971
§ 1 Name und Sitz
- Der am 3. Dezember 1971 gegründete Verein führt den Namen Schwimmverein Langenhagen von 1971 e. V.
- Er hat seinen Sitz in Langenhagen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Sportlichen Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung aller Schwimmarten und der dem Schwimmsport angegliederten Sportarten,
wie z. B. Triathlon, sowie der sportlichen Jugendpflege. - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein kann zur Erhaltung der für den Vereinsbetrieb erforderlichen Sportstätten im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Anteile an gemeinnützigen Gesellschaften erwerben. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen und seiner Gliederungen und der erforderlichen Fachverbände.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Nur natürliche Personen können Mitglied sein.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl.
Der Aufnahmeantrag bedarf der schriftlichen Form. Er muss vom Antragsteller unterschrieben sein und Namen, Vornamen, Geburtstag und –Ort und Anschrift enthalten.
Der Antragsteller muss zugleich angeben, welche Leibesübungen er aktiv oder passiv betreiben will. Änderungen in diesen Angaben sind unverzüglich dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.- Eltern von Kindern bis zum siebten Lebensjahr, die gemäß Absatz 2 als aktives Mitglied zur Teilnahme an einem Schwimmkurs aufgenommen werden, müssen ebenfalls einen Aufnahmeantrag stellen und dem Verein beitreten, zumindest als passives Mitglied.
- Über die erworbene Mitgliedschaft ist auf Antrag des Mitglieds ein Mitgliedsausweis gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr auszustellen, der nach Beendigung der Mitgliedschaft dem Verein zurückzugeben ist.
- Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so teilt er das dem Antragsteller schriftlich mit. Einer Begründung bedarf die Ablehnung nicht.
- Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind Mitgliedern des Vereins gleichgestellt; sie trifft jedoch keine Pflicht zur Beitragsleistung.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit dem Tode des Mitglieds
b) dem wirksamen Austritt aus dem Verein
c) dem wirksamen Ausschluss aus dem Verein. - Der Austritt kann nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Quartals erklärt werden und bedarf der Schriftform.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aufgrund der satzungsgemäßen Ausschlussgründe und in dem nach dieser Satzung vorgesehenen Verfahren erfolgen.
§ 5 Organe der Vereins
- Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Ehrenrat - Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Vorstandsmitglieder können kein Amt im Ehrenrat bekleiden.
- Auslagen werden den Mitgliedern nur erstattet, wenn der Vorstand es genehmigt.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich während der ersten drei Monate des Kalenderjahres zusammen.
- Sie ist von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden unter Angabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Brief (Rundschreiben), an alle stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mitzählen.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat die ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung übertragenen Aufgaben.
Zu ihnen gehören vor allem die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Rechnungsjahr und
die Genehmigung des vom Vorstand für das laufende Rechnungsjahr vorzulegenden Haushaltsplans. - Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag über die Aufnahme weiter Sportarten nach § 2.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
2) der ersten stellvertretenden Vorsitzenden / dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
3) der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden / dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
4) der Jugendwartin / dem Jugendwart
5) der Kassenwartin / dem Kassenwart
6) der Wasserballwartin / dem Wasserballwart
7) der Schwimmwartin / dem Schwimmwart
8) der Koordinatorin / dem Koordinator für Sportstätten
9) der Triathlonwartin / dem Triathlonwart.
10) der Synchronschwimmwartin / dem Synchronschwimmwart
11) der Presse-/Schriftwartin / dem Presse-/Schriftwart
Der Vorstand nach § 26 BGB bilden:
Die/der Vorsitzende
Die/der erste stellvertretende Vorsitzende
Die/der zweite stellvertretende Vorsitzende
Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Termin für die Wahl der Vorstandsmitglieder wird geteilt.
In den Jahren mit gerader Jahreszahl (durch 2 teilbar) werden die Vorstandsmitglieder mit geraden Zahlen,
in den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden die Vorstandsmitglieder mit ungeraden Zahlen gewählt.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung im Amt. - Der Vorstand darf beim vorzeitigen Ausscheiden oder bei nicht nur vorübergehender Verhinderung einzelner seiner Mitglieder
deren Ämter bis zur nächsten Mitglieder-versammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder besetzen. - Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zugeben ist.
§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist dabei an das Gesetz, diese Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einzelne Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. Diese Personen sind der Mitgliederversammlung zu benennen.
§ 10 Jugendversammlung
- Die noch nicht volljährigen Vereinsmitglieder bilden die Jugendversammlung.
- Die Jugendversammlung tritt wenigstens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird von der Jugendwartin / vom Jugendwart geleitet. Ihre Entscheidung hat die Jugendwartin / der Jugendwart im Vorstand zu vertreten.
- Die Jugendversammlung wählt die Jugendwartin / den Jugendwart. Die Wahl ist in der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
§ 11 Ehrenrat
- Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die mit der Vereinszugehörigkeit zusammenhängen, soweit dem Vorstand eine Schlichtung nicht gelingt und soweit nicht die Zuständigkeit der Sportgerichte der in § 2 genannten Fachverbände gegeben ist.
- Der Ehrenrat ist ferner in letzter Instanz für die Verhängung von Vereinsstrafen zuständig.
- Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für die Amtszeit des Ehrenrates gilt § 8 (3) entsprechend.
- Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden. Sie / Er führt den Vorsitz im Ehrenrat und sorgt für die Einberufung, wobei eine Frist von mindestens drei Werktagen einzuhalten ist.
- Zum Ehrenrat dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch vom Vorstand bestellte Personen gehören.
§ 12 Vereinsstrafen
- Verstöße der Vereinsmitglieder gegen den inneren Frieden des Vereins können mit Verwarnungen, Verweis, Aberkennung der Fähigkeit Vereinsämter zu bekleiden, Enthebung aus einem Vereinsamt, Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb auf die Dauer von zwei Monaten, Ausschluss aus dem Verein bestraft werden.
- Auf Ausschluss kann jedoch nur erkannt werden, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen gröblich zuwider handelt, insbesondere
a) seiner Pflicht zur Beitragszahlung trotz einmaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
b) die Grundsätze der Sportkameradschaft wiederholt missachtet,
c) das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich schädigt; das gilt vor allem, wenn es Streit mit anderen Mitgliedern oder mit Angehörigen der in § 2 genannten Vereinigungen über Angelegenheiten, die mit der Mitgliedschaft im Verein zusammenhängen, nicht die Sportgerichte oder die nach dieser Satzung vor gesehenen Organe anruft.
Zu Punkt 2. a) entscheidet der Vorstand. - Über die Bestrafung zu Punkt 2 (b und c) entscheidet der Ehrenrat auf Antrag der / des Vorsitzenden in mündlicher Verhandlung.
Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ehrenrat entscheidet über die Bestrafung mit einfacher Mehrheit.
Der Beschluss ist zu begründen und dem betreffenden Mitglied mittels Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
§ 13 Kassenprüferinnen /Kassenprüfer
- Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Jede Mitgliederversammlung hat zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer zu wählen. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl einer Prüferin / eines Prüfers ist zulässig.
- Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben gemeinschaftlich, jährlich die Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen müssen. Das Ergebnis ist dem Vorstand mitzuteilen und der nächsten Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes entscheidet, zu unterbreiten.
§ 14 Vergütungen für Vereinstätigkeiten
a) Vorstand und Ehrenrat üben ihre Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich aus.
b) Bei Bedarf können die Ämter des Vorstandes gem. § 8 Abs. 1 dieser Satzung, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz b trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
f) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
g) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 31.03. des Folgejahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Für Zahlungen von Pauschalen gilt der 31.12. des laufenden Geschäftsjahres. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
h) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
i) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 15 Gemeinsame Bestimmungen für alle Vereinsorgane
- Soweit von Gesetz und Satzung nichts anderes vorgeschrieben wird, sind alle Organe ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen waren. Stimmberechtigt ist nur, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und aktives Mitglied ist. Hiervon ausgenommen sind die Ehrenmitglieder, die immer stimmberechtigt sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit die Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Stimmenenthaltungen zählen nicht mit. Wird die Mehrheit nicht erreicht, entscheidet, in zweiter Abstimmung die relative Mehrheit.
- Über die Art der Abstimmung entscheidet die / der Vorsitzende des jeweiligen Vereinsorgans; erhebt sich Widerspruch entscheidet das Organ selbst über die Art der Abstimmung.
- Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleiterin / vom Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss das zur Abstimmung gestellte Thema und das Abstimmungsergebnis ausweisen.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss jeweils spätestens vier Wochen nach der Versammlung den bei der Mitgliederverssammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach Ablauf von sechs Wochen nach Mitgliederversammlung gilt das Protokoll als genehmigt, wenn keine Widersprüche dem Vorstand schriftlich mitgeteilt worden sind.
§ 16 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von 75% der anwesende Mitglieder beschlossen werden.
§ 17 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
- Sinkt die Mitgliederzahl des Vereins unter zwölf herab oder ist der Verein nicht in der Lage seinen Zweck zu erfüllen, so kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder.
- Mit dem Auflösungsbeschluss tritt der Verein in Liquidation. Der zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand wird Liquidator.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen an die Stadt Langenhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Langenhagen, im Januar 2020